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Bei Restwertermittlung muß nicht das Internet genutzt werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Zur Restwertermittlung eines Unfallwagens mit Totalschaden ist es nicht notwendig, daß der Kfz-Sachverständige im Internet recherchiert. Sofern der Geschädigte das Fahrzeug im Bereich des allgemeinen Marktes veräußern will, so ist dieser auch als Hauptquelle für das Gutachten zu nutzen, da der Geschädigte ansonsten in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt wird.

Der BGH hat mehrfach betont, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet-Restwertbörsen.

Diese Entscheidungen sind nicht direkt auf die Anforderungen an das Sachverständigengutachten zu übertragen, da die Entscheidungen jeweils vom Vorliegen eines solchen Gutachtens ausgehen, nicht aber wiederum dessen Anforderungen definieren.

Allerdings ist der Schluss zulässig, dass, wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug verkaufen kann, der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die Schätzgrundlagen nutzen kann und muss.

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