Ein (Restwert-)Gutachten ist u.a. mangelhaft im Sinne der §§ 634 Nr.4, 280 BGB, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegeben oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen werden.
Ein beauftragter Sachverständiger hat die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens zu gewährleisten und insbesondere dafür einzustehen, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik und Forschung und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind.
Das Gutachten ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Beklagte für die Ermittlung des Restwertes keine Angebote aus dem sog. "Sondermarkt" eingeholt und berücksichtigt hat.
Denn es besteht keine Verpflichtung des den Restwert eines
Unfallfahrzeuges ermittelnden Sachverständigen, Angebote auf dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermärkten der Verwertungsbetriebe, Restwertehändler oder Anbieter elektronischer Restwertebörsen einzuholen.
Der Sachverständige darf (nur) auf denjenigen Restwert abgestellen, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. "allgemeinen" Markt noch erzielen könnte.
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