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Abrechnung auf Neuwagenbasis?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei Unfall des versicherten Fahrzeugs ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis durchzuführen, sofern der betroffene Wagen weniger als 1.000 km Fahrleistung hat und nicht älter als einen Monat ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass nicht ausschließlich Teile betroffen sind, bei deren spurenloser Auswechselung der frühere Zustand vollständig wiederhergestellt werden kann.

Insbesondere ist es notwendig, dass Karosserie oder Fahrwerk so starke Beschädigungen aufweisen, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht lediglich Montageteile auszutauschen sind.

Die Weiternutzung des Unfallwagens ist auch dann noch zumutbar, wenn neben dem Austausch von Blechteilen auch geringe Richtarbeiten an tragenden Fahrzeugteilen und eine Teillackierung der Karosserie erforderlich sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur dann zulässig, wenn bei dem Unfall ein fabrikneues Kraftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist.

An der letztgenannten Voraussetzung, nämlich einer erheblichen Beschädigung in diesem Sinne fehlt es, weshalb es dahinstehen kann, ob das Fahrzeug des Klägers angesichts seiner Laufleistung als fabrikneu anzusehen wäre (wozu der Senat ungeachtet des zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen genauen Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Unfalles neigen würde, weil der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Unfall mit nicht einmal 2 Wochen sehr kurz gewesen ist).

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