Es besteht keine Verpflichtung eines Fahrzeughalters, seinen Wagen nach einem Totalschaden einem Schrotthändler anzubieten. Die Schadensminderungspflicht wird nicht verletzt, wenn der Wagen zum vom Gutachter ermittelten Restwert verkauft wird - auch dann, wenn eventuell ein höherer Preis auf einem spezialisierten Markt erzielbar gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Verwertung liegt einzig beim Fahrzeughalter. Solange hierbei kein schuldhafter Verkauf unter Wert erfolgt, besteht keine Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Die Entscheidung über die Verwertung liegt einzig beim Fahrzeughalter. Solange hierbei kein schuldhafter Verkauf unter Wert erfolgt, besteht keine Verletzung der Schadensminderungspflicht.
OLG Frankfurt, 03.09.2002 - Az: 17 U 86/02
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