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Kraftfahrzeugsteuer bei Pickups: Wann gilt er als Pkw und wann als Lkw?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ob ein Pickup-Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw oder Lkw einzustufen ist, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche nur unwesentlich, spricht dies gegen eine überwiegende Bestimmung zur Lastenbeförderung und damit für die Einstufung als Pkw.

Maßgeblicher Pkw-Begriff im Kraftfahrzeugsteuerrecht

Für das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens (Pkw) maßgebend, wie er in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist (vgl. BFH, 01.10.2008 - Az: II R 63/07). Danach sind Pkw solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt sind. Demgegenüber ist ein Fahrzeug als Lastkraftwagen (Lkw) einzustufen, wenn es nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG).

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw?

Die Einstufung erfolgt anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind hierbei insbesondere folgende Kriterien relevant: die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild sowie bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Kein einzelnes Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann dabei von vornherein als allein entscheidend angesehen werden (vgl. BFH, 07.11.2006 - Az: VII B 79/06).

Bedeutung des Größenverhältnisses von Lade- und Personenbeförderungsfläche

Ein zentrales Abgrenzungskriterium ist das Verhältnis der Ladefläche zur für die Personenbeförderung dienenden Fläche. Bei der Berechnung der Ladefläche ist die Fläche der Radkästen einzubeziehen (vgl. BFH, 29.08.2012 - Az: II R 7/11); bei der Fläche der Fahrgastkabine ist der vor dem Fahrersitz befindliche Fußraum zu berücksichtigen (vgl. BFH, 01.10.2008 - Az: II R 63/07). Macht die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus, ist typisierend davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (vgl. BFH, 29.08.2012 - Az: II R 7/11). Übersteigt die Ladefläche hingegen die Hälfte der Nutzfläche, folgt daraus nicht im Umkehrschluss typisierend die Einstufung als Lkw. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um einen Gesichtspunkt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung, dem umso größeres Gewicht zukommt, je deutlicher die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche überwiegt (vgl. BFH, 21.02.2006 - Az: VII B 171/05). Überwiegt die Ladefläche die Personenbeförderungsfläche nur unwesentlich, spricht dies eher gegen eine überwiegende Bestimmung zur Lastenbeförderung (vgl. FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - Az: 5 K 510/10).

Welche Rolle spielen Sitzplätze, Türen und Zuladung?

Für die Einstufung als Pkw spricht regelmäßig eine dem Serienstandard entsprechende Ausstattung mit vollwertigen, mit Sicherheitsgurten und Kopfstützen versehenen Sitzplätzen sowie eine übliche Anzahl an Türen. Auf einen besonderen Komfort der Sitzplätze kommt es dabei nicht an (vgl. FG Köln, 28.06.2013 - Az: 6 K 3384/08). Maßgeblich für die Zahl der zu berücksichtigenden Sitzplätze ist die von der Zulassungsbehörde festgestellte verkehrsrechtliche Zulassung (vgl. BFH, 18.03.2008 - Az: II B 94/07). Auch die zulässige Zuladung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, da ein Lkw maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt wird, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern (vgl. BFH, 24.02.2010 - Az: II R 6/08). Eine Zuladungsmöglichkeit, die lediglich rund ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts ausmacht, wird nicht als so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung zum Gütertransport eindeutig indiziert (vgl. BFH, 29.08.2012 - Az: II R 7/11).

Bedeutung von äußerem Erscheinungsbild und technischer Ausstattung

Auch das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs, insbesondere eine für Pkw typische, rundum verglaste Fahrgastkabine, sowie die Motorisierung und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit fließen in die Gesamtwürdigung ein. Eine für Pkw übliche Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist (vgl. BFH, 29.08.2012 - Az: II R 7/11).

Bindungswirkung der verkehrsrechtlichen Klassifizierung

Durch das Verkehrsteueränderungsgesetz vom 05.12.2012 wurde § 2 Abs. 2 KraftStG neu gefasst und § 2 Abs. 2a KraftStG aufgehoben, wodurch ab dem 12.12.2012 grundsätzlich eine Bindungswirkung an die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Kraftfahrzeuge besteht. Nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG ist jedoch weiterhin § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich Fahrzeugklasse und Aufbauart zu einer niedrigeren Steuer führen als eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 01.07.2010 geltenden Fassung.

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?

Vorliegend betraf dies ein Pickup-Fahrzeug mit Eineinhalbkabine, dessen Ladefläche 55,13 % der Nutzfläche ausmachte und damit die zur Personenbeförderung dienende Fläche nur unwesentlich überwog. Das Fahrzeug verfügte über vier vollwertig ausgestattete Sitzplätze, eine rundum verglaste Fahrgastkabine sowie eine Zuladungsmöglichkeit von rund 36,65 % des zulässigen Gesamtgewichts. Unter Berücksichtigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit wurde das Fahrzeug als Pkw eingestuft und dementsprechend nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b) KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.


FG Düsseldorf, 27.03.2014 - Az: 8 K 1038/13 Verk

ECLI:8 K 1038/13 Verk


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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