Geländewagen stellen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich in der Regel Personenkraftwagen dar. Die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen im Sinne des KraftStG erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstige Einrichtungen des Fahrzeugs insbesondere zur Beförderung von Gütern zu berücksichtigen sind. Daher ist das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, das bis zum 30.04.2005 zu einer Einstufung als Lkw geführt hat, nunmehr unerheblich.
BFH, 01.10.2008 - Az: II R 63/07
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