Hat ein Fahrzeughalter nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt, so muss die Zulassungsstelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) ist an den Antrag des Finanzamtes gebunden und hat weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen. Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden kann.
VG Saarlouis, 24.02.2010 - Az: 10 K 686/09
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