Meldet das Finanzamt der Zulassungsstelle, dass die Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug nicht entrichtet wurde, ist die Zulassungsstelle zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung verpflichtet, ohne die Steuerforderung selbst auf ihre Richtigkeit prüfen zu müssen oder zu dürfen. Einwände gegen Grund und Höhe der Steuerforderung sind ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren gegen das Finanzamt geltend zu machen.
Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass die in Steuersachen nicht fachkundige Zulassungsbehörde zur Kontrollinstanz der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Finanzbehörde würde. Eine solche Verfahrensweise lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn der gesetzlichen Regelung entnehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Zulassungsbehörde mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen ein Massengeschäft betreibt und dabei zugleich der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Mit dieser Funktion wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Zulassungsbehörde zusätzlich mit der oftmals aufwendigen sachlichen Überprüfung von Steuerforderungen befassen müsste.
Nach einer abweichenden Auffassung muss die Zulassungsstelle den Steuerverwaltungsakt zwar nicht materiell-rechtlich überprüfen, das Finanzamt aber gegenüber der Zulassungsstelle nachweisen, dass der Betroffene seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist; hierzu müssten der Erlass des Steuerbescheides, dessen Vollziehbarkeit sowie der Zahlungsrückstand in geeigneter Weise dargelegt werden (vgl. VG Meiningen, 13.01.2004 - Az: 2 K 677/02.Me). Auch bei Zugrundelegung dieser strengeren Anforderungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass ein während eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergangener Steuerbescheid gemäß § 361 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 FGO grundsätzlich vollziehbar bleibt, solange keine Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist.
Rechtsgrundlage der zwangsweisen Außerbetriebsetzung
Rechtsgrundlage für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist § 14 Abs. 1 KraftStG. Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörde durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. Voraussetzung ist danach zunächst ein entsprechender Antrag der Finanzbehörde, mit dem diese das Bestehen einer Steuerschuld sowie deren Nichtentrichtung mitteilt.Muss die Zulassungsstelle die Steuerforderung selbst prüfen?
Die Zulassungsstelle muss vor Erlass der Außerbetriebsetzung nicht eigenständig prüfen, ob die vom Finanzamt mitgeteilte Steuerforderung dem Grunde und der Höhe nach zutrifft. Die Straßenverkehrsbehörde ist an den Antrag des Finanzamtes gebunden. Ihr fehlt sowohl die gesetzliche Zuständigkeit als auch die erforderliche Sachkunde, um Steuerforderungen inhaltlich zu überprüfen. Zuständig für die Feststellung und Überprüfung der Steuerschuld ist allein das Finanzamt; gegen dessen Entscheidungen steht dem Betroffenen der Rechtsweg zum Finanzgericht offen.Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass die in Steuersachen nicht fachkundige Zulassungsbehörde zur Kontrollinstanz der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Finanzbehörde würde. Eine solche Verfahrensweise lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn der gesetzlichen Regelung entnehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Zulassungsbehörde mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen ein Massengeschäft betreibt und dabei zugleich der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Mit dieser Funktion wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Zulassungsbehörde zusätzlich mit der oftmals aufwendigen sachlichen Überprüfung von Steuerforderungen befassen müsste.
Nach einer abweichenden Auffassung muss die Zulassungsstelle den Steuerverwaltungsakt zwar nicht materiell-rechtlich überprüfen, das Finanzamt aber gegenüber der Zulassungsstelle nachweisen, dass der Betroffene seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist; hierzu müssten der Erlass des Steuerbescheides, dessen Vollziehbarkeit sowie der Zahlungsrückstand in geeigneter Weise dargelegt werden (vgl. VG Meiningen, 13.01.2004 - Az: 2 K 677/02.Me). Auch bei Zugrundelegung dieser strengeren Anforderungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass ein während eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergangener Steuerbescheid gemäß § 361 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 FGO grundsätzlich vollziehbar bleibt, solange keine Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist.
Wie kann der Fahrzeughalter sich gegen die Steuerforderung wehren?
Bestreitet der Fahrzeughalter das Bestehen oder die Höhe der Steuerschuld, ist er darauf zu verweisen, dies in einem gesonderten Verfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Solange keine gegenteilige bestandskräftige Entscheidung vorgelegt wird, hat die Zulassungsbehörde vom Vorliegen der mitgeteilten Steuerschuld auszugehen und ihre Maßnahmen hieran auszurichten.
VG Saarlouis, 24.02.2010 - Az: 10 K 686/09
ECLI:DE:VGSL:2010:0224.10K686.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


