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Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine 14-tägige Quarantäneverpflichtung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Antrag vom 12.04.2021, mit dem die Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzbegehrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres taggleich eingelegten Widerspruchs gegen die mit Bescheiden des Antragsgegners vom 09.04.2021 jeweils angeordnete Absonderung in häuslicher Quarantäne vom 06.04.2021 bis einschließlich 20.04.2021 begehren, ist statthaft nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 29 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (in der Folge: IfSG) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg.

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt hier das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme das private Suspensivinteresse der Antragsteller. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die jeweils verfügte häusliche Absonderung rechtmäßig ist.

Die Rechtsgrundlage für die streitbefangenen Anordnungen findet sich in §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit.

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