Ein Fahrzeug muss nur dann mit mäßiger Geschwindigkeit an einen
Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Dies ergibt sich aus
§ 23 I S.2 StVO in Verbindung mit S.1 dieser Vorschrift. Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert indes nicht.
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