Ein Fahrzeug muss nur dann mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Dies ergibt sich aus § 23 I S.2 StVO in Verbindung mit S.1 dieser Vorschrift. Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert indes nicht.
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OLG Stuttgart, 30.05.2014 - Az: 1 Ss 358/14
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