Die Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen erfüllt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des
§ 29 StVZO nach wie vor nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB.
Offen bleibt, ob etwas anderes für eine im selben Zusammenhang erfolgende Erteilung der TÜV-Plakette gilt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen – wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisher einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung ausgeführt haben – nach wie vor nicht den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB.
Als TÜV-Sachverständiger ist der Angeklagte zwar ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Zudem hat er die Hauptuntersuchungsberichte innerhalb seiner Zuständigkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angefertigt.
Jedoch hat der Angeklagte mit der Erstellung der TÜV-Untersuchungsberichte, einschließlich der Nichtauflistung vorhandener technischer Mängel des untersuchten Fahrzeugs, der jeweiligen Einordnung als „geringe Mängel“ (Fall 1), „erhebliche Mängel“ (Fall 2), „ohne erkennbare Mängel“ (Fall 3) sowie der Vermerke „HU Plakette: nein“ und der Erfassung der Fälligkeit des nächsten Hauptuntersuchungstermins (Fälle 1 und 3) nicht, wie von § 348 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet.
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