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Werbung mit „ab“-Preisen einer Fahrschule ist wettbewerbswidrig!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 19 FahrlG ist es bereits grundsätzlich nicht zulässig, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben, dies unabhängig davon, ob - wie vorliegend - der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ stellt oder nicht.

Die nach § 19 Abs.1 S.3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben, § 19 Abs.1 S.2 FahrlG.

Der Aushang ist gemäss § 19 Abs.2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 auszugestalten.

Dieses Muster sieht die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig.


OLG Celle, 21.03.2013 - Az: 13 U 134/12

ECLI:DE:OLGCE:2013:0321.13U134.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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