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Polizist kann ein komischer Vogel sein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Redewendung vom "seltsamen" oder "komischen Vogel" ist kein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt beizumessen. Dieser bezeichnet seit jeher nicht mehr und nicht weniger als einen sonderbaren, (ver-)wunderlichen, eigentümlichen, merkwürdigen, befremdlichen oder mitunter auch "kauzigen" Menschen. Die Annahme einer Beleidigung scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand.


OLG Bamberg, 11.06.2008 - Az: 3 Ss 64/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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