1. Der Luftraum über einer Straße muß nicht grundsätzlich bis zur maximal zulässigen Höhe für Fahrzeuge (4 m) freigehalten werden.
2. Eine völlig gefahrlose Straße kann nicht verlangt werden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt vielmehr entscheidend vom Straßencharakter und der Nutzungsintensität ab.
3. Gefahren sind in geeigneter
2. Eine völlig gefahrlose Straße kann nicht verlangt werden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt vielmehr entscheidend vom Straßencharakter und der Nutzungsintensität ab.
3. Gefahren sind in geeigneter
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OLG München - Az: 1 U 3465/03
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