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Nachbarschaftsstreit um ein Regenfallrohr

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein von dem Beklagten des Rechtsstreites angebrachtes Regenfallrohr, welches sich vor dem Haus des Klägers befindet, beseitigt werden muss.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser in Koblenz-Ehrenbreitstein. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte sein Wohnhaus sanieren. Unter anderem wurde an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, so dass die Fassade des Hauses des Beklagten gegenüber der Fassade des Hauses des Klägers vorspringt. An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Beklagte ohne vorherige Absprache mit dem Kläger oder auch nur Ankündigung der beabsichtigten Baumaßnahmen ein Regenfallrohr anbringen, welches sich zwar im Luftraum vor dem Hause des Klägers befindet, allerdings auf öffentlichem Grund verläuft, da das Haus des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Bürgersteig angrenzt. Dort befindet sich auch das Regenfallrohr des Hauses des Klägers. Um einen Anschluss für sein Regenfallrohr herzustellen, ließ der Beklagte das Regenfallrohr des Klägers im unteren Bereich auftrennen und eine Abzweigung einfügen, in die sein Regenfallrohr eingesetzt wurde. Auch eine öffentlich-rechtlichen Genehmigung holte der Beklagte für diese Baumaßnahme nicht ein.

Der Kläger verlangt Beseitigung des Regenfallrohres des Beklagten sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines eigenen Regenfallrohres.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vor. Zwar sei der direkte Zugriff zu einem geringen Teil der Fassade des klägerischen Grundstückes erschwert. Dies sei aber so geringfügig, dass hieraus jedenfalls kein Beseitigungsanspruch resultiere. Genauso wenig liege eine wesentliche optische Beeinträchtigung vor.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 37 des Landesnachbarrechtsgesetzes festzustellen, wonach Niederschlagswasser nicht auf ein Nachbargrundstück abgeleitet werden darf.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt.

Das Landgericht Koblenz hat im Berufungsverfahren dem Kläger zumindest zum Teil Recht gegeben.

Der Beklagte ist nunmehr nach § 1004 BGB verpflichtet, die eingebrachte Abzweigung am Regenfallrohr des Klägers zu entfernen und das Regenfallrohr des Klägers wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.

Dabei folgt das Landgericht insoweit der Einschätzung des Amtsgerichtes, wonach die Anbringung des Regenfallrohres als solches im öffentlichen Luftraum nicht zu beanstanden ist. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu seinem Grundstück hat der Kläger ebenso hinzunehmen, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Sofern für Baumaßnahmen an dem Grundstück des Klägers erforderlich, wäre das Regenfallrohr des Beklagten ohnehin zumindest vorläufig zu entfernen.

Nicht hinzunehmen ist aber von dem Kläger die von dem Beklagten erstellte Abzweigung. Dies stellt zum einen eine Eigentumsverletzung an dem Regenfallrohr des Klägers dar, hat der Beklagte doch ohne Genehmigung oder nachträgliche Zustimmung des Klägers die Abzweigung anbringen lassen.

Zudem hätte die von dem Beklagten eigenmächtig vorgenommene Zusammenführung zweier Regenfallrohre nach § 10 Abs. 2 und 3 der Abwassersatzung der Stadt Koblenz vorher der Stadt angezeigt werden müssen. Nach Prüfung wären dann die Arbeiten von der Stadt selbst oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auszuführen gewesen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Verstoß gegen die vorstehende eindeutige Regelung in der Abwassersatzung, die keine Ausnahme zulässt und deren Sinn und Zweck auf der Hand liegt (Vermeidung von Überflutungen bei Starkregenereignissen) führt deshalb zumindest zu einem Teilerfolg der Klage. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.


LG Koblenz, 05.07.2019 - Az: 13 S 8/19

Quelle: PM des LG Koblenz

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