Wird ein Händler um Neuausstellung des Inspektionshefts und Nachtragung der durchgeführten Inspektionen gebeten, weil der Käufer dieses verloren hat, so kann der Händler eine angemessene Vergütung hierfür verlangen, da es sich im Zweifel nicht um eine unentgeltliche Serviceleistung handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Bestellung des Serviceheftes durch die Beklagte bei der Klägerin stellt einen Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages dar; aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Mitarbeiters der Klägerin, der den Anruf der Beklagten entgegennahm, stellte sich dieser als eben solcher Antrag dar. Da das erneute Ausfüllen eines Serviceheftes mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, musste der Mitarbeiter davon ausgehen, dass dies von der Beklagten nicht als unentgeltliche Serviceleistung beansprucht wurde.
Die Vergütung hierfür setzt das Gericht nach den §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO mit 10,00 Euro netto an. Den Verzugsschaden der Klägerin nach den §§ 286 ff BGB schätzt das Gericht auf 5,00 Euro; für einen weitergehenden Verzugsschaden neben dem unstreitig erfolgten Telefonat ist nichts vorgetragen.