Wer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug verschrottet, anstatt es reparieren zu lassen, gibt sein Integritätsinteresse auf und kann keine
fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen, wenn diese den
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes übersteigen. Die Abrechnung ist in diesem Fall auf die (niedrigeren) Wiederbeschaffungskosten begrenzt.
Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen
Verkehrsunfall steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Wahlrecht zu: Er kann zwischen der Reparatur des Fahrzeugs und der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs wählen. Maßgeblich für den Umfang des Ersatzanspruchs ist dabei das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot der §§ 249 Satz 2, 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger schuldet dem Geschädigten nur diejenigen Aufwendungen, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90).
Von zentraler Bedeutung für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist das sogenannte Integritätsinteresse des Geschädigten - sein „Interesse an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung“ (vgl. BGH, 08.12.1998 - Az: VI ZR 66/98). Bringt der Geschädigte dieses Interesse dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann er Ersatz der Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Einer Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert bedarf es bei Berechnung dieses sogenannten Integritätszuschlages nicht, da der Restwert durch die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten „mitrepräsentiert“ wird (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90).
Beschränkt sich der Geschädigte hingegen darauf, fiktive Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend zu machen, ohne den Schaden tatsächlich zu beseitigen, gilt eine strengere Wirtschaftlichkeitskontrolle: Es ist eine postengenaue Vergleichsrechnung zwischen den verlangten Reparaturkosten und den Kosten für eine Wiederbeschaffung durchzuführen. Der Geschädigte „muß sich bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten“, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt (vgl. BGH, 05.03.1985 - Az: VI ZR 204/83; BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90). In diesem Fall ist der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, da er nicht durch tatsächlich zu zahlende Reparaturkosten berücksichtigt wird.
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