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Anti-Radar-Folien nicht absolut unsichtbar - Schadenersatz?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde eine Reflexfolie angeboten, die das Kennzeichen "bei Fotoblitz absolut unsichtbar" machen soll. In der Montageanleitung wurde darauf hingewiesen, dass das Überkleben des Kennzeichens nicht als strafbare Urkundenfälschung gelte, wohl aber sei das Überdecken der Kennzeichen-Buchstaben eine Ordnungswidrigkeit. Ein Nutzer wurde nun mit einer solchen Folie geblitzt und mit speziellen Methoden ausfindig gemacht. Der Nutzer wurde wegen Kennzeichenmissbrauchs zu einer deutlichen Geldstrafe verurteilt. Vom Händler wollte der geblitzte Nutzer daraufhin den Kaufpreis ersetzt haben und verlangte zudem Schadenersatz, weil der Händler eine falsche Rechtslage vorgetäuscht habe.
Aus einem solchen Kaufvertrag sind aber keine Rechte herzuleiten. Er ist sittenwidrig und somit nichtig. Der Nutzer hatte die Absicht sich über geltendes Recht hinwegzusetzen, so dass der Kauf der Vorbereitung oder Förderung rechtswidriger Handlungen diente. Auf die Rechtsauskunft des Verkäufers durfte sich der Käufer nicht verlassen. Es war schließlich klar, dass die Manipulation zumindest nicht erlaubt und rechtswidrig war. Auch musste sich der Nutzer klar darüber gewesen sein, dass die Nutzung der Anti-Radar-Folie ein Risiko darstellt.


AG Cham, 04.11.1996 - Az: 7 C 194/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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