Es ist unzulässig, mit Schildern, Handzeichen oder Transparenten auf Radarfallen in deren unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
Im zu entscheidenden Fall wurde zur Warnung von Verkehrsteilnehmern ein Schild mit der Aufschrift "Ich bin für Radarkontrollen" verwendet, bei dem der Bestandteil "Radar" erheblich größer geschrieben ist und Entgegenkommende lediglich das Wort "Radar" erkennen können - dies ist unzulässig.
Daher wurde dies mittels behördlicher Verfügung und Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 Euro untersagt.
Radiodurchsagen sind indes als allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen zu verstehen und nicht mit dem vorliegenden Verhalten vergleichbar.
Im zu entscheidenden Fall wurde zur Warnung von Verkehrsteilnehmern ein Schild mit der Aufschrift "Ich bin für Radarkontrollen" verwendet, bei dem der Bestandteil "Radar" erheblich größer geschrieben ist und Entgegenkommende lediglich das Wort "Radar" erkennen können - dies ist unzulässig.
Daher wurde dies mittels behördlicher Verfügung und Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 Euro untersagt.
Radiodurchsagen sind indes als allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen zu verstehen und nicht mit dem vorliegenden Verhalten vergleichbar.
VG Saarland, 17.02.2004 - Az: 6 F 6/04
ECLI:DE:VGSL:2004:0217.6F6.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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