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Umrechnung von Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1.5.2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 III Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.


VGH Bayern, 15.04.2015 - Az: 11 BV 15.134

ECLI:DE:BAYVGH:2015:0415.11BV15.134.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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