Eine Auferlegung der Kosten auf den Fahrzeughalter gemäß § 25 a StVG ist unzulässig, wenn dieser zuvor nicht zur drohenden Kostenhaftung angehört wurde.
Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist nach § 25a Abs. 2 StVG, dass der Halter zuvor angehört wurde, was vorliegend nicht der Fall war.
Denn Anhörung in diesem Sinn meint die Anhörung zur möglichen Halterhaftung nach § 25a StVG. Vorliegend wurde zwar schriftlich auf erheblich höhere Kosten hingewiesen. Der Hinweis ist aber zu ungenau.
Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist nach § 25a Abs. 2 StVG, dass der Halter zuvor angehört wurde, was vorliegend nicht der Fall war.
Denn Anhörung in diesem Sinn meint die Anhörung zur möglichen Halterhaftung nach § 25a StVG. Vorliegend wurde zwar schriftlich auf erheblich höhere Kosten hingewiesen. Der Hinweis ist aber zu ungenau.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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