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Parkverstoß und der fehlende Hinweis zur Halterhaftung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Auferlegung der Kosten auf den Fahrzeughalter gemäß § 25 a StVG ist unzulässig, wenn dieser zuvor nicht zur drohenden Kostenhaftung angehört wurde.

Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist nach § 25a Abs. 2 StVG, dass der Halter zuvor angehört wurde, was vorliegend nicht der Fall war.

Denn Anhörung in diesem Sinn meint die Anhörung zur möglichen Halterhaftung nach § 25a StVG. Vorliegend wurde zwar schriftlich auf erheblich höhere Kosten hingewiesen. Der Hinweis ist aber zu ungenau.

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AG Gelnhausen, 25.11.2013 - Az: 44 OWi 71/13

ECLI:DE:AGGELNH:2013:1125.44OWI71.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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