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Mehrdeutige Angaben des Fahrzeughalters bei Parkverstoß
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
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Fahrzeughalters im Rahmen einer Anhörung wegen eines Parkverstoßes sind weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde in der Regel nicht geboten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der
Fahrzeugführer konnte vorliegend vor Ablauf der Verjährung nicht ermittelt werden und der Betroffene wurde als Fahrzeugführer zuvor angehört. Trotz ausführlicher Belehrung äußerte sich der Betroffene nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte.
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