Im vorliegenden Fall war es beim Ausparke zu einem Zusammenstoß zwischen dem ausfahrendem Fahrzeug und einem im absoluten Halteverbot stehenden Fahrzeug gekommen. In diesem Fall haftet der Ausparkende zu 80% und der verkehrswidrig Parkende zu 20% für den entstandenen Schaden.
Die von dem verkehrswidrig parkenden Kfz ausgehende Betriebsgefahr und das Mitverschulden in Form eines Verstoßes gegen §§ 39, 12 Nr.1 StVO durch das Parken in einer Halteverbotszone ist gegenüber der vom ausparkendem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und den dem Fahrer zuzurechnenden Verstoß gegen die Pflichten aus § 10 StVO nicht als derart geringfügig zu bewerten, dass es hinter dem überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Ausparkenden vollständig zurücktritt.
Die von dem verkehrswidrig parkenden Kfz ausgehende Betriebsgefahr und das Mitverschulden in Form eines Verstoßes gegen §§ 39, 12 Nr.1 StVO durch das Parken in einer Halteverbotszone ist gegenüber der vom ausparkendem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und den dem Fahrer zuzurechnenden Verstoß gegen die Pflichten aus § 10 StVO nicht als derart geringfügig zu bewerten, dass es hinter dem überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Ausparkenden vollständig zurücktritt.
AG Halle/Saale, 07.12.2012 - Az: 91 C 1976/12
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