Die StVO gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Strassen aller Art, ebenso wie auf öffentlich genutzten Parkplätzen.
Weiter ist es so, dass die maßgeblichen Vorfahrts- und Vorrangregeln der StVO dort gelten, wo die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Ist dies der Fall, gilt hier auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“.
Weiter ist es so, dass die maßgeblichen Vorfahrts- und Vorrangregeln der StVO dort gelten, wo die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Ist dies der Fall, gilt hier auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“.
AG Neustadt/Weinstrasse, 05.01.2012 - Az: 6 C 28/11
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