Das Parken auf dem Gästeparkplatz eines Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten stellt eine Besitzstörung dar und begründet einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmers handelt es sich um eine verhältnismäßige Ausübung des Selbsthilferechts. Es ist unerheblich, ob der Parkende beabsichtigt, das Restaurant zu einem späteren Zeitpunkt - während der Öffnungszeiten - aufzusuchen.
AG Lübeck, 20.02.2012 - Az: 33 C 3926/11
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