Eine offensichtliche Lücke in einem
Wohnungsmietvertrag durch die Formulierung “
Betriebskosten i.S.d.“ ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die gesetzlichen Regelungen der
§§ 556 f. BGB auszufüllen.
Die Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, ist auch dann ausreichend für eine Umlage der Betriebskosten auf den Mieter, wenn sich aus dem Mietvertrag nicht ergibt, welche Betriebskosten der Mieter konkret zu tragen hat.