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Unterbringung und der zusätzliche Zimmereinschluss nach PsychKG SH
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein bereits vom
Betreuer in einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachter Betroffener kann nicht noch zusätzlich nach § 7 PsychKG SH untergebracht werden.
Neben der BGB-
Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.
Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.
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