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Unterbringung und der zusätzliche Zimmereinschluss nach PsychKG SH

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein bereits vom Betreuer in einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachter Betroffener kann nicht noch zusätzlich nach § 7 PsychKG SH untergebracht werden.

Neben der BGB-Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.

Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.


AG Lübeck, 31.07.2020 - Az: 9 XIV 17438 L

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