Trägt ein Flugreisender ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzreisedokument mit sich, so muss eine Fluggesellschaft den Reisenden befördern. Im vorliegenden Fall verweigerte die Fluggesellschaft unter Verweis auf die Beförderungsbedingungen den Zutritt zum gebuchten Flug. Die Beförderungsbedingungen sahen nur einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis vor. Der Reisende musste einen Flug bei einer anderen Gesellschaft buchen.
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AG Lübeck, 13.09.2007 - Az: 28 C 331/07
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