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Schadensersatz bei Verkehrsunfall und das Werkstattrisiko

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Werkstattrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Denn den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt.

Ist für die Reparatur und die Reparaturdauer ein plausibler Reparaturablaufplan erstellt worden, hat der Schädiger für diesen Zeitraum die Mietwagenkosten zu erstatten.

Der Geschädigte hat daher im zu entscheidenden Fall mit der Nutzung des Mietfahrzeugs für 43 Tage nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen:

Nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug in die Hände der Reparaturwerkstatt gegeben hatte, war die Durchführung der Reparatur seinem Einfluss entzogen. Der Reparaturablaufplan ergab vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten erkennbar unnötig verzögert wurde.

Sofern im Sachverständigengutachten und in der Reparaturrechnung Verbringungskosten zu einer Lackiererei angegeben sind, darf der Geschädigte diese als notwendig erachten und entsprechend ersetzt verlangen.


AG Lübeck, 04.10.2018 - Az: 26 C 560/18

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Natalie Reil, Landshut