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Parkplatzunfall und die Sachverständigenkosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einer Schadenshöhe von 700 Euro genügt ein Kostenvoranschlag nicht, weil die Bagatellgrenze überschritten ist.

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung ist dem Geschädigten die Höhe gerade nicht bekannt.

Einem technischen Laien ist es bei modernen Fahrzeugen nicht möglich, korrekt festzustellen, ob bei einem scheinbar kleinen Schaden nicht doch ein schwerwiegenderer Schaden durch eine Kollision eines rückwärts ausparkenden Kfz mit einem geparkten Pkw entstanden ist. Daher ist ein Sachverständigengutachten einzuholen - insbes. wenn der Geschädigte die Kollision nicht selbst gesehen hat.


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AG Kiel, 30.11.2011 - Az: 113 C 145/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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