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Anzeichen des Zusammenwirkens der Beteiligten und der Verdacht der Unfallmanipulation

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Es drängt sich ein Verdacht dahingehend, dass ein gestellter Unfall vorliegt, auf, wenn sich entsprechende Indizien häufen.

Eine für gestellte Unfälle typische Gegebenheit ist zunächst die Tatsache, dass das schädigende Fahrzeug ein Transporter ist, der kurz vor dem Unfall angemietet worden ist. Mit einem derartigen Fahrzeug kann ein relativ großer Schaden verursacht werden, ohne dass der Fahrer selbst die Gefahr erheblicher Verletzungen befürchten muss.

Ein weiteres typisches Indiz für einen verabredeten Unfall ist darin zu sehen, dass die beim Mietwagen übliche Selbstbeteiligung des Mieters an von ihm verursachten Unfällen durch eine Vollkaskoversicherung ausgeschlossen worden ist.

Auch die Art und Weise des Zustandekommens des Unfalles lässt vorliegend auf einen verabredeten Unfall schließen.

Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug ist zunächst die am einfachsten zu konstruierende Form des Zusammenstoßes. Eine solche Schadensverursachung lässt zudem jegliche Mithaftung des Geschädigten ausscheiden. Eine Verletzung der Beteiligten war bei dem Unfall von vornherein ausgeschlossen, denn außer dem Fahrer des Mietwagens, der aufgrund der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nur ein geringes Risiko einging, befand sich keine weitere Person in den Unfallfahrzeugen.

Zudem fuhr der Unfallverursacher nicht frontal auf das klägerische Fahrzeug auf, sondern er streifte es nur längsseits. Bei dieser Konstellation war selbst ein geringes Verletzungsrisiko des Unfallverursachers ausgeschlossen, was wiederum ein typisches Zeichen für einen gestellten Unfall darstellt.

In hohem Maße auffällig ist, dass es sich um einen Unfall unter Beteiligung von Verwandten handelte, wobei diese sich zwar fernab ihrer jeweiligen Wohnung zum Verteilen von Einladungskarten verabredet haben wollen, sich der Unfall aber – ohne dass die Parteien gemeinsam zum Ziel unterwegs waren–  an einer Stelle abseits dieses Treffpunktes ereignet haben soll, an der der spätere Kläger sein Fahrzeug unter vielen abgestellt hatte. Der Kläger konnte überdies Namen oder sonst nähere Einzelheiten zu den Empfängern der Einladungskarten nicht mitteilen.

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