Im zu entscheidenden Fall wollte ein Fahrzeug rückwärts ausparken. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug. Im Prozess ging es um Haftungsverteilung.
Der Ausparker hat nicht die nötige Sorgfalt beachtet - andernfalls wäre die Kollision vermieden worden auch trotz der durch das verbotswidrig parkende Fahrzeug verengten Fahrbahn. Das verbotswidrig parkenden Fahrzeug trifft andererseits eine erhöhte Betriebsgefahr. Die mangelnde Sorgfalt tritt auch nicht wegen der erhöhten Betriebsgefahr zurück. Die Quotelung setzte das Gericht daher wie folgt fest: Der Ausparkende haftet mit 75%, der verbotswidrig Parkende mit 25%.
AG Würzburg, 04.01.2011 - Az: 18 C 1215/10
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