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Auf Behindertenparkplatz keine defekten Fahrzeuge abstellen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war ein Auto liegen geblieben. Die Halterin hatte dieses dann auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet. Nach einer Stunde Wartezeit wurde das Abschleppen veranlasst. Die Halterin klagte nun gegen die ihr auferlegten Abschleppkosten - und scheiterte.
Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Da es auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden war, war es unerheblich, ob ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wurde oder nicht. Andernfalls kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Schließlich sollen Behinderte darauf vertrauen dürfen, dass gekennzeichneter Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe.

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - Az: 5 A 2339/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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