Wenn verbotswidrig auf einem (von mehreren) öffentlichen Behindertenparkplätzen geparkt wird, kann das Fahrzeug auch dann sofort abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätzen (noch) unbesetzt sind.
Auch dann, wenn nicht alle Parkplätze belegt sind, liegt eine Funktionsbeeinträchtigung bei einem Behindertenparkplatz vor.
Schließlich kommt dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit ein großes Gewicht zu, so dass diesem Personenkreis der vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen muss.
Es gibt ja nur selten zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Daher ist ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter erforderlich. Es ist nicht notwendig, dass zunächst weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen sind.
Die entstandenen Kosten muss der Betroffene daher tragen.
Auch dann, wenn nicht alle Parkplätze belegt sind, liegt eine Funktionsbeeinträchtigung bei einem Behindertenparkplatz vor.
Schließlich kommt dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit ein großes Gewicht zu, so dass diesem Personenkreis der vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen muss.
Es gibt ja nur selten zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Daher ist ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter erforderlich. Es ist nicht notwendig, dass zunächst weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen sind.
Die entstandenen Kosten muss der Betroffene daher tragen.
VG Neustadt, 13.09.2011 - Az: 5 K 369/11.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0913.5K369.11.NW.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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