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Nicht jede schwere Gehbehinderung begründet ein Anrecht auf Behindertenparkplatz

Sozialrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Merkzeichen „aG“ setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sich der Betroffene praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeugs an nur mit großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe fortbewegen kann - eine bloß kompensierbare Funktionsstörung oder Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen genügen hierfür nicht.

Rechtsgrundlage und Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“

Rechtsgrundlage für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist § 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung. Danach ist das Merkzeichen festzustellen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Als maßgebende straßenverkehrsrechtliche Vorschrift konkretisiert Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO diesen Begriff: Außergewöhnlich gehbehindert sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Ausdrücklich genannt werden Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte unter bestimmten Voraussetzungen. Darüber hinaus können andere schwerbehinderte Menschen nach versorgungsärztlicher Feststellung diesem Personenkreis gleichgestellt werden.

Keine Bindungswirkung der Versorgungsmedizin-Verordnung für das Merkzeichen „aG“

Die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) entfaltet für die Beurteilung des Merkzeichens „aG“ keine Bindungswirkung. Die entsprechenden Regelungen der VG sind mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und unwirksam: Weder § 30 Abs. 17 BVG, der nicht auf die im SGB IX geregelten Nachteilsausgleiche verweist, noch andere Regelungen des BVG oder des SGB IX ermächtigen den Verordnungsgeber, Grundsätze für den Nachteilsausgleich „aG“ durch Rechtsverordnung zu regeln. Es liegt insoweit eine Teilnichtigkeit der VersMedV vor (vgl. LSG Baden-Württemberg, 23.07.2010 - Az: L 8 SB 3119/08; LSG Baden-Württemberg, 14.08.2009 - Az: L 8 SB 1691/08). Rechtsgrundlage sind daher allein die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die in ständiger Rechtsprechung zulässig anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

Maßstab für die Gleichstellung mit dem ausdrücklich genannten Personenkreis

Eine Gleichstellung mit dem ausdrücklich genannten Personenkreis setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sich der Betroffene nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die ausdrücklich genannten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Entscheidend ist dabei nicht die zurücklegbare Wegstrecke, sondern ausschließlich die Bedingungen, unter denen eine Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeuges noch möglich ist. Wer diese Bedingungen - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.

Begriff der „großen Anstrengung“

Die für das Merkzeichen „aG“ erforderliche große körperliche Anstrengung liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn die Wegstreckenlimitierung darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Das bloße Erfordernis einer Pause ist dabei lediglich Indiz für eine Erschöpfung; irgendwelche Erschöpfungszustände genügen nicht. Die Erschöpfungszustände müssen in ihrer Intensität mit jenen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür können die Intensität des Schmerzes oder der Luftnot nach Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke, die Dauer der erforderlichen Pause sowie die Umstände sein, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab noch als zumutbar anzusehen (vgl. BSG, 29.03.2007 - Az: B 9a SB 1/06 R).

Kompensierbarkeit der Funktionsstörung schließt Merkzeichen aus

Lässt sich eine Funktionsstörung - wie vorliegend die Beeinträchtigung des linken Kniegelenks durch den Einsatz von Unterarmgehstützen - in einem Maße kompensieren, dass ein Großteil des Körpergewichts weiterhin mit der betroffenen Gliedmaße aufgenommen werden kann, fehlt es an der für das Merkzeichen „aG“ erforderlichen Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße. Der Vergleichsmaßstab mit einem prothetisch versorgten Oberschenkelamputierten trägt eine Gleichstellung nur dann, wenn die Gehfähigkeit tatsächlich auf das Niveau der ausdrücklich genannten Vergleichsgruppe abgesunken ist.

Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen ohne rechtliche Relevanz

Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Fahrzeugtür beim Ein- bzw. Aussteigen begründet keine Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße und rechtfertigt die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelung besteht darin, dem behinderten Menschen wegen der Beeinträchtigung seiner Gehfähigkeit zu ermöglichen, möglichst nah an sein Ziel zu fahren - nicht aber darin, Nachteile beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug auszugleichen. Derartige Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen stellen mithin kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der außergewöhnlichen Gehbehinderung dar.


LSG Baden-Württemberg, 24.02.2012 - Az: L 8 SB 3722/11

Patrizia KleinMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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