Parkt eine Kundin ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 EUR abhängig machen.
Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts hat das Kammergericht bestätigt. Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes - so Landgericht und Kammergericht - dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts hat das Kammergericht bestätigt. Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes - so Landgericht und Kammergericht - dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
LG Berlin, 15.07.2010 - Az: 9 O 150/10
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