Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer dicht vor einem Messwagen geparkt und hierdurch weitere Blitzeraufnahmen verhindert. Dem Fahrer wurde daraufhin ein Strafbefehl wegen Nötigung zugestellt. Es fehlte aber an Gewaltanwendung. Trotz des Umstandes, dass der Lkw nur wenige Zentimeter vor der Stoßstange des Messwagens geparkt war, konnte der Ordnungsbeamte im Wagen seine Messungen
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AG Löbau - Az: 1 Cs 430 Js 17307/08
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