Der Betreiber einer Duplexgarage haftet nicht für Fahrzeugschäden auf dem oberen Stellplatz, wenn das Fahrzeug nicht wegen eines generell unzureichenden Platzangebots beschädigt wurde, sondern weil es für die konkret herrschenden Raumverhältnisse zu hoch ist. Die Pflicht zur Prüfung der Raumverträglichkeit liegt allein beim Nutzer des oberen Stellplatzes.
Die Nutzung von Doppelparkanlagen - sogenannten Duplexgaragen - wirft regelmäßig Haftungsfragen auf, wenn Fahrzeuge auf dem oberen Stellplatz beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden. Entscheidend für die Haftungsverteilung ist dabei, ob der Schaden auf einem strukturellen Mangel der Anlage beruht oder auf der individuellen Beschaffenheit des abgestellten Fahrzeugs.
Bei der Nutzung des oberen Stellplatzes einer Duplexgarage besteht stets das Risiko, dass Fahrzeuge, die für die herrschenden Raumverhältnisse zu hoch sind, beim Hochfahren der Anlage mit der Raumdecke kollidieren und dabei beschädigt werden. Dieses Risiko ist kein Mangel der Anlage als solcher, sondern eine Folge der bauartbedingten Gegebenheiten, die jeder Nutzer eines oberen Stellplatzes eigenverantwortlich zu berücksichtigen hat. Der Betreiber der Doppelparkanlage haftet daher nicht, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird, das zwar grundsätzlich in die Anlage passt, aufgrund seiner individuellen Höhe jedoch mit der Raumdecke kollidiert.
Die Nutzung von Doppelparkanlagen - sogenannten Duplexgaragen - wirft regelmäßig Haftungsfragen auf, wenn Fahrzeuge auf dem oberen Stellplatz beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden. Entscheidend für die Haftungsverteilung ist dabei, ob der Schaden auf einem strukturellen Mangel der Anlage beruht oder auf der individuellen Beschaffenheit des abgestellten Fahrzeugs.
Bei der Nutzung des oberen Stellplatzes einer Duplexgarage besteht stets das Risiko, dass Fahrzeuge, die für die herrschenden Raumverhältnisse zu hoch sind, beim Hochfahren der Anlage mit der Raumdecke kollidieren und dabei beschädigt werden. Dieses Risiko ist kein Mangel der Anlage als solcher, sondern eine Folge der bauartbedingten Gegebenheiten, die jeder Nutzer eines oberen Stellplatzes eigenverantwortlich zu berücksichtigen hat. Der Betreiber der Doppelparkanlage haftet daher nicht, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird, das zwar grundsätzlich in die Anlage passt, aufgrund seiner individuellen Höhe jedoch mit der Raumdecke kollidiert.
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AG Frankfurt/Main, 15.09.2009 - Az: 30 C 799/09
ECLI:DE:AGFFM:2009:0915.30C799.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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