Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Steht fest, dass nicht der Fahrzeughalter sondern eine andere Person ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und sind Name nebst Anschrift des Dritten der Behörde bekannt, so sind die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Nur dann, wenn dessen Inanspruchnahme aussichtslos ist, darf auf den Halter zurückgegriffen werden.
Bei der Abschleppmaßnahme handelte es sich um eine Ersatzvornahme nach § 66 Nds. SOG, mit der die Verpflichtung zum Entfernen des Fahrzeuges von dem Behindertenparkplatz vollstreckt werden sollte. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, das heißt grundsätzlich auf Kosten desjenigen, der nach § 6 oder § 7 Nds. SOG für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist.
Vorliegend waren sowohl die spätere Klägerin als auch ihr Ehemann "Verantwortliche" im Sinne des Nds. SOG. Die Klägerin war als Halterin des Fahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nds. SOG Zustandsverantwortliche, ihr Ehemann war als derjenige, der das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz geparkt hatte, Verhaltensverantwortlicher nach § 6 Abs. 1 Nds. SOG. Beide kommen somit grundsätzlich als Schuldner der Ersatzvornahmekosten in Betracht.
Bei der Auswahl, welchen von zwei Verantwortlichen sie zu den Ersatzvornahmekosten heranziehen will, steht der Beklagten ein Ermessen zu.
Für den Fall des Abschleppens von Kraftfahrzeugen ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Fahrer jedenfalls dann, wenn er der Behörde im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung positiv mit Name und Anschrift bekannt ist, vorrangig vor dem Halter heranzuziehen ist.
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