Parkt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug in einem durch absolute Halteverbote festgesetzten Sicherheitsbereich vor einer Botschaft, so muss mit der sofortigen Umsetzung gerechnet werden, wenn zur Bewachung eingesetzte Polizisten den Vorgang beobachtet haben.
Die Beamten, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, können nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden.
In derartigen Sicherheitsbereichen ist die Fahrzeugumsetzung generell rechtmäßig. Eine konkrete Behinderung im Einzelfall ist hierbei nicht erforderlich.
Die Beamten, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, können nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden.
In derartigen Sicherheitsbereichen ist die Fahrzeugumsetzung generell rechtmäßig. Eine konkrete Behinderung im Einzelfall ist hierbei nicht erforderlich.
VG Berlin, 30.07.2008 - Az: 11 A 320.08
ECLI:DE:VGBE:2008:0730.11A320.08.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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