Die Parkscheibe darf auch im Rückfenster liegen, da es keinen vorgeschriebenen Stammplatz für diese gibt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nur vor, daß die Parkscheibe gut sichtbar sein müsse. Sie kann somit ebenso an Seitenfenstern befestigt werden oder beispielsweise auf der Hutablage liegen. Es kann Kontrolleuren zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens die Fahrbahn zu betreten.
OLG Naumburg - Az: 1Ss (Bz) 132/97
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