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Parkscheibe im Rückfenster

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Parkscheibe darf auch im Rückfenster liegen, da es keinen vorgeschriebenen Stammplatz für diese gibt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nur vor, daß die Parkscheibe gut sichtbar sein müsse. Sie kann somit ebenso an Seitenfenstern befestigt werden oder beispielsweise auf der Hutablage liegen. Es kann Kontrolleuren zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens die Fahrbahn zu betreten.


OLG Naumburg - Az: 1Ss (Bz) 132/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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