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Haaranalyse kein Ersatz für MPU!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt, dass beim Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit bereits festgestellt worden ist.

Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (erneut) aufgefallen ist.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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