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Haaranalyse kein Ersatz für MPU!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
§ 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt, dass beim
Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit bereits festgestellt worden ist.
Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (erneut) aufgefallen ist.
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