Wurde bei einer geforderten MPU eine gefälschte Haaranalyse abgegeben, die einen Drogenkonsum verneint und wurde aufgrund dessen die Wiedererteilung einer vorher wegen Drogenfahrt entzogenen Fahrerlaubnis erreicht, so kann die Fahrerlaubnis nach Kenntniserlangung der Fälschung rechtmäßig entzogen werden.
Das positive Ergebnis des Gutachtens ist dann nicht mehr aufrechtzuerhalten, so dass die Eignungszweifel wieder bestehen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Da der Befund gefälscht ist, hat das bei der MPU ausgesprochene Votum keine Gültigkeit mehr.
Das positive Ergebnis des Gutachtens ist dann nicht mehr aufrechtzuerhalten, so dass die Eignungszweifel wieder bestehen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Da der Befund gefälscht ist, hat das bei der MPU ausgesprochene Votum keine Gültigkeit mehr.
VG Gelsenkirchen, 11.05.2012 - Az: 7 L 445/12
ECLI:DE:VGGE:2012:0511.7L445.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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