Sofern ein Kilometerleasingvertrag bei Vertragsbeendigung einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers vorsieht, so kann diese Klausel wegen dem zu Grunde liegenden Geschäftsmodell so ausgelegt werden, dass der Leasinggeber auch einen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts hat, da diesem Modell die leasingtypische Amortisationsfunktion innewohnt.
Es ist also die dabei dem Minderwertausgleich zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädlich, dass entgegen der üblichen Wortwahl nicht von "Ausgleich des Minderwerts", sondern von "Ersatz des entsprechenden Schadens" die Rede ist. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe.
Es ist also die dabei dem Minderwertausgleich zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädlich, dass entgegen der üblichen Wortwahl nicht von "Ausgleich des Minderwerts", sondern von "Ersatz des entsprechenden Schadens" die Rede ist. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe.
BGH, 24.04.2013 - Az: VIII ZR 336/12
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