Verletzt der Leasingnehmer seine vertragliche Pflicht, den Leasinggeber umfassend über die Umstände eines Fahrzeugdiebstahls zu informieren, und scheitert deswegen die Regulierung durch die Kaskoversicherung, muss er der Leasinggeberin den entstandenen Schaden ersetzen. Die Leasinggeberin ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Kaskoversicherer außergerichtlich weiter in Anspruch zu nehmen oder gegen ihn Deckungsklage zu erheben.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Leasingvertrag über einen Pkw, in dem eine entsprechende Risikoabwälzung mit korrespondierendem Kündigungsrecht vereinbart worden war. Der Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz des Diebstahlschadens kann zusätzlich auf ein im Rahmen einer Vertragsaufhebung abgegebenes kausales Schuldanerkenntnis gestützt werden, wenn sich die Parteien nach dem Verlust des Fahrzeugs auf eine entsprechende Abstandszahlung verständigt haben.
Im Rahmen einer solchen Leistung erfüllungshalber trifft den Gläubiger die Pflicht, sich mit verkehrsüblicher Sorgfalt um eine rasche und bestmögliche Verwertung der ihm eingeräumten Forderung zu bemühen. Ein Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist ihm regelmäßig erst dann gestattet, wenn die Befriedigung aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand fehlgeschlagen ist. Eine Verpflichtung zur Klageerhebung besteht dabei nicht, wenn die Erfolgsaussichten ungesichert sind, insbesondere wenn der Drittschuldner ernsthafte Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
Übernimmt der Leasinggeber vertraglich die „Schadenbearbeitung“ beziehungsweise „Schadenabwicklung“, begründet dies für sich genommen keine weitergehenden Pflichten als die ohnehin bestehende Obliegenheit, die Ansprüche aus der Kaskoversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwerten. Eine Verpflichtung, unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Versicherer zu ergreifen, lässt sich aus diesen Begriffen nicht herleiten.
Zwar gehört es nicht zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, sämtliche Originalschlüssel vorzulegen oder das Fehlen eines Schlüssels erklären zu können. Kann jedoch ein vorgelegter Schlüssel dem Fahrzeug nicht zugeordnet werden und bleibt hierfür jede plausible Erklärung aus, kann dies bei Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente gegen die Glaubhaftigkeit der Diebstahlsdarstellung sprechen (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB 1988, § 12 Rn. 51 ff.). Fehlt es sowohl an Zeugen für das Abstellen und Verschwinden des Fahrzeugs als auch an einer nachvollziehbaren Erklärung für einen nicht zuordenbaren Fahrzeugschlüssel, bestehen erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten einer Deckungsklage gegen den Kaskoversicherer.
Risikoverteilung im Leasingvertrag
Leasingverträge können dem Leasingnehmer wirksam die Sachgefahr für das Leasingobjekt auferlegen, sofern ihm im Gegenzug ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Eine solche Klausel führt dazu, dass der Leasingnehmer im Falle des Verlusts des Fahrzeugs - dazu gehört auch ein Diebstahl - zum Schadensersatz gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet ist.Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Leasingvertrag über einen Pkw, in dem eine entsprechende Risikoabwälzung mit korrespondierendem Kündigungsrecht vereinbart worden war. Der Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz des Diebstahlschadens kann zusätzlich auf ein im Rahmen einer Vertragsaufhebung abgegebenes kausales Schuldanerkenntnis gestützt werden, wenn sich die Parteien nach dem Verlust des Fahrzeugs auf eine entsprechende Abstandszahlung verständigt haben.
Muss sich der Leasinggeber vorrangig an die Kaskoversicherung halten?
Schließt der Leasingnehmer vertragsgemäß im eigenen Namen eine Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers ab, handelt es sich regelmäßig um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff. VVG. Der Leasinggeber erwirbt hierdurch als Versicherter eigene Ansprüche gegen den Versicherer, ohne dass es einer Abtretung bedarf. Dies befreit den Leasingnehmer jedoch nicht automatisch von seiner Schadensersatzpflicht gegenüber dem Leasinggeber. Verschafft der Schuldner dem Gläubiger anstelle der geschuldeten Leistung lediglich eine weitere Forderung gegen einen Dritten, liegt darin in entsprechender Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB grundsätzlich keine Leistung an Erfüllungs statt. Die Versicherung des Fahrzeugs kann jedoch als Leistung erfüllungshalber zu qualifizieren sein mit der Folge, dass der Leasinggeber vorrangig Befriedigung aus den Ansprüchen gegen den Versicherer suchen muss (vgl. BGH, 11.12.1991 - Az: VIII ZR 31/91; OLG Koblenz, 31.10.1995 - Az: 6 U 690/94).Im Rahmen einer solchen Leistung erfüllungshalber trifft den Gläubiger die Pflicht, sich mit verkehrsüblicher Sorgfalt um eine rasche und bestmögliche Verwertung der ihm eingeräumten Forderung zu bemühen. Ein Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist ihm regelmäßig erst dann gestattet, wenn die Befriedigung aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand fehlgeschlagen ist. Eine Verpflichtung zur Klageerhebung besteht dabei nicht, wenn die Erfolgsaussichten ungesichert sind, insbesondere wenn der Drittschuldner ernsthafte Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
Übernimmt der Leasinggeber vertraglich die „Schadenbearbeitung“ beziehungsweise „Schadenabwicklung“, begründet dies für sich genommen keine weitergehenden Pflichten als die ohnehin bestehende Obliegenheit, die Ansprüche aus der Kaskoversicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwerten. Eine Verpflichtung, unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Versicherer zu ergreifen, lässt sich aus diesen Begriffen nicht herleiten.
Welche Auskunftspflichten treffen den Leasingnehmer?
Den Leasingnehmer trifft als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag die Verpflichtung, den Leasinggeber über den Verlust des Fahrzeugs sowie über alle hierfür relevanten Umstände zu unterrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leasingnehmer erwartet, dass in erster Linie der Leasinggeber und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Kommt der Leasingnehmer dieser Auskunftspflicht nicht nach und lehnt der Versicherer die Regulierung deswegen ab, ist dem Leasinggeber nicht abzuverlangen, gegen die Ablehnung außergerichtlich vorzugehen oder Deckungsklage zu erheben.Wann bestehen Zweifel an den Erfolgsaussichten einer Deckungsklage?
Im Deckungsprozess muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Fahrzeugs beweisen, wobei ihm eine Beweiserleichterung zugutekommt. Ausreichend ist der Nachweis des sogenannten äußeren Bildes eines Diebstahls, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen bewiesen wird, das nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulässt - etwa durch Zeugen, die das Abstellen und spätere Verschwinden des Fahrzeugs bestätigen. Fehlen solche Zeugen, kann das Gericht dem Sachvortrag des Versicherungsnehmers im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gleichwohl Glauben schenken, sofern keine Umstände gegen dessen Richtigkeit sprechen.Zwar gehört es nicht zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, sämtliche Originalschlüssel vorzulegen oder das Fehlen eines Schlüssels erklären zu können. Kann jedoch ein vorgelegter Schlüssel dem Fahrzeug nicht zugeordnet werden und bleibt hierfür jede plausible Erklärung aus, kann dies bei Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente gegen die Glaubhaftigkeit der Diebstahlsdarstellung sprechen (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB 1988, § 12 Rn. 51 ff.). Fehlt es sowohl an Zeugen für das Abstellen und Verschwinden des Fahrzeugs als auch an einer nachvollziehbaren Erklärung für einen nicht zuordenbaren Fahrzeugschlüssel, bestehen erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten einer Deckungsklage gegen den Kaskoversicherer.
OLG Hamm, 10.03.2014 - Az: 18 U 84/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0310.18U84.13.00
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