Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Ia StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat.
Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - Az: IV Ss OWi 134/06).
Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Ia StVO vor.
OLG Zweibrücken, 27.01.2014 - Az: 1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14
ECLI:DE:POLGZWE:2014:0127.1SSRS1.14.0A
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