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Token-Datei sowie das Passwort sind bei Poliscan-Speed-Messungen herauszugeben

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar ist schon die den Betroffenen betreffende Messdatei nicht Aktenbestandteil. Da sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie rechtzeitig vor dem Prozess einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, 06.05.2015 - Az: 2 Ss (OWi) 65/15).

Dementsprechend hat die Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen hier sogar nicht nur die ihn betreffende Messdatei übermittelt, sondern die gesamte Messserie.

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AG Trier, 09.09.2015 - Az: 35 OWi 640/15

ECLI:DE:AGTRIER:2015:0909.35OWI640.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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