Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitenden Pkw und einem die Straße verkehrswidrig - weil wartepflichtigen - querenden Traktors gekommen.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 69 km/h außerhalb eines Ortes bei zugelassenen 100 km/h führt in diesem Fall zu einer Haftung von 2/3 des Vorfahrtsberechtigten, obwohl das Traktorengespann verkehrswidrig die Straße von rechts nach links querte, um auf ein gegenüberliegendes Feld zu gelangen und das Traktorengespann trotz Dunkelheit nur schwach beleuchtet war.
Denn auch der ausfahrende Fahrer darf auf die Einhaltung wesentlicher Verkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, wobei allgemein eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den fließenden Verkehr in Rechnung gestellt werden muss.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 69 km/h außerhalb eines Ortes bei zugelassenen 100 km/h führt in diesem Fall zu einer Haftung von 2/3 des Vorfahrtsberechtigten, obwohl das Traktorengespann verkehrswidrig die Straße von rechts nach links querte, um auf ein gegenüberliegendes Feld zu gelangen und das Traktorengespann trotz Dunkelheit nur schwach beleuchtet war.
Denn auch der ausfahrende Fahrer darf auf die Einhaltung wesentlicher Verkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, wobei allgemein eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den fließenden Verkehr in Rechnung gestellt werden muss.
AG Schwedt, 16.09.2014 - Az: 3 C 1/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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