Die
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer ist kein standardisiertes Messverfahren.
Der Tatrichter muss daher grundsätzlich mitteilen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind in der Regel Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich.
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