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Geschwindigkeitsbeschränkung „Mo. - Sa., 7 - 18 h“ auch an Feiertagen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach Auffassung des Gerichts gilt die mit Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung am Tattag, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Vielmehr war davon auszugehen, dass die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt, betrug. Diese war vom Betroffenen nicht überschritten worden.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern